Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Airborne Camera Systems Europe GmbH, nachfolgend ACSE, vorherige Versionen verlieren mit der aktuellen Version an Gültigkeit


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ACSE gelten soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen von Kunden unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ACSE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebote / Auftragsbestätigungen

2.1. Angebote von ACSE sind freibleibend, sofern sie seitens ACSE nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Sitz ACSE ohne Steuern, Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden ACSE-Preisliste berechnet.

2.3. Bei Verbesserungen und Modeländerungen von Vorlieferanten behält sich ACSE Abweichungen von ihren Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

2.4. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ACSE. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Für die Auftragsbestätigung behält sich ACSE eine Frist von 2 Wochen vor. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Soweit der Umfang der Bestellung von dem Angebot von ACSE abweicht, behält sich ACSE vor, die Konditionen entsprechend zu ändern. ACSE ist erst nach Bestätigung der neuen Konditionen durch den Kunden zur Lieferung verpflichtet.

Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird ACSE den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, falls diese bereits erbracht wurde. Sofern ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von ACSE gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst diesen AGB per E-Mail zugesandt.
Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Leistungserbringung bei ACSE eingehen. Spätere Einwände werden nur durch schriftliche Bestätigung durch ACSE berücksichtigt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen sind vereinbarungsgemäß unbar und kostenfrei auf das von ACSE angegebene Konto ohne Abzug von Skonto zu leisten. Scheckzahlung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3.2. Sofern im Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn ACSE innerhalb der vorgenannten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. 
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, hat er während des Verzugs eine Geldschuld mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. ACSE behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.3. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, rechtskräftig festgestellt wurden oder durch ACSE anerkannt sind.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.4. Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme oder Rechnung leisten. Bei Neukunden wird nur gegen Vorkasse
oder Nachnahme geliefert.


§ 4 Lieferungen

4.1. Lieferzeiten sind seitens ACSE nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt nur dann, wenn der Kunde seinerseits sich vertragsgetreu verhält, insbesondere hinsichtlich der zwischen den Parteien vereinbarten Lieferbedingungen. Angegebene Lieferzeiten seitens ACSE dienen lediglich als Orientierung. Bei auftretenden Lieferverspätungen verpflichtet sich ACSE den Kunden davon in Kenntnis zu setzen. Die Lieferung erfolgt durch uns unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten haben. Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Lieferzeit von Sonderteilen und Spezialanfertigungen kann nicht festgesetzt werden. Hieraus etwaig entstehende Regress- oder Konventionalstrafen sind nichtig.

4.2. Höhere Gewalt und andere von ACSE nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen beziehungsweise Nichtbelieferung durch Lieferanten von ACSE im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel berechtigen ACSE, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist ACSE erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. ACSE hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurück zu erstatten.

4.3. ACSE ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.

4.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat den Nachweis über die pflegliche Behandlung im Zweifel zu führen.


4.5. Bei Sonderanfertigungen insbesondere bei CNC gefertigten Kundenaufträgen, sind Qualitätsmängel oder Fehlproduktionen sofort nach Erhalt der Waren durch den Empfänger binnen 24 Stunden zu prüfen und in schriftlicher Form anzumelden. Monierte Fertigungsteile sind binnen einer Frist von 7 Tagen an ACSE zur Nachprüfung und gegebenenfalls Nacharbeitung zu senden. Ansonsten erlöschen jegliche Ansprüche auf Nachbesserung oder Rechnungsminderung.

4.6. Bei Sonderanfertigungen von CNC gefertigten Teilen, sowie Elektronik- oder Softwareentwicklung sind angegebene Lieferzeiten nur grobe Schätzungen und können variieren. Bei unvorhersehbaren Verzögerungen, durch Maschinendefekte, Lieferantenverzögerung, Entwicklungsverzögerungen oder höhere Gewalt, kann seitens des Kunden an ACSE GmbH keinerlei Anspruch auf Minderung oder Entschädigung geltend gemacht werden.


§ 5 Versand und Gefahrübergang

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Standort“, d.h. dem Sitz von ACSE, vereinbart.

5.2. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden und - soweit keine andere Weisung erteilt ist - an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. ACSE übernimmt keine Gewähr für den billigsten und/oder schnellsten Versendungsweg.

5.3. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.

5.4. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten folgende Regelungen:
Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber ACSE zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Verbraucher ist bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

§ 6 Gewährleistung

6.1. Unternehmer müssen ACSE offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Verbraucher müssen ACSE innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei ACSE. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Erfüllungsort für jegliche Garantieansprüche ist München.

6.2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet ACSE für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt erst, wenn die beanstandete Sache bei ACSE eingetroffen ist. Die Kosten des Rücktransports trägt ACSE. 
ACSE ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt.

6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. 
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ACSE die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

6.5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage-/Betriebsanleitung, ist ACSE lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-/Betriebsanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. dem vorgesehenen Betrieb entgegensteht. 
Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da.

6.6. Garantien im Rechtssinne werden von ACSE nicht gegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

6.7. Der Kunde ist im Falle der Miete oder Leihe verpflichtet, auf eigene Kosten die jeweiligen Produkte gegen zufälligen Untergang und dergleichen (z.B. Diebstahl etc.) zu versichern. Auf Wunsch wird er ACSE einen entsprechenden schriftlichen Nachweis hierüber zur Verfügung stellen.

6.8 Sonderanfertigungen
Nach Kundenspezifikation angefertigte oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Sonderteile und  -geräte sind ab Auftragsvergabe, spätestens aber nach Arbeitsbeginn an diesen, von Umtausch und Rückerstattung gänzlich ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

7.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ACSE auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ACSE. Gegenüber Unternehmern haftet ACSE bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ACSE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
eines Kunden.

7.3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ACSE grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens eines Kunden.

7.4. ACSE haftet nicht für zur Weiterverarbeitung übergebenes Material sowie für Schäden und Kosten, die durch Verarbeitung entstehen. Gleiches gilt für der ACSE zur Lagerung übergebenes Material und Geräte.

7.5. Bei Verkaufsgeschäften haftet ACSE nicht für technische Änderungen, die vom Hersteller in der Fertigung vorgenommen wurden. Die Geräte genügen den einschlägigen Bestimmungen des Herstellerlandes. Ist bei bestimmten Einsätzen die Einhaltung deutscher Schutzbestimmungen nachzuweisen, obliegt es dem Kunden, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen und die Geräte bzw. deren Installation vor Inbetriebnahme von einer dazu berufenen Stelle auf eigene Kosten abnehmen zu lassen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ACSE aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden ACSE die folgenden Sicherheiten gewährt, die ACSE auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

8.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum von ACSE. Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ACSE als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ACSE. Erlischt das (Mit-) Eigentum von ACSE durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ACSE übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von ACSE unentgeltlich. Ware, an der ACSE (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ACSE ab. ACSE nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. ACSE ist zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen. ACSE ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ACSE abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von ACSE hinweisen und ACSE unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Der Kunde wird die Vorbehaltsware getrennt von seinem sonstigen Eigentum verwahren und als Vorbehaltsware kennzeichnen.

8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist ACSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


§ 9 Vertraulichkeit

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, von ACSE erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen (insbesondere Preisvereinbarungen) streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht für Zwecke des Wettbewerbs, sondern ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle geschäftlichen, finanziellen, technischen, juristischen oder sonstigen mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise (insbesondere in elektronischer Form) zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, es sei denn, diese Informationen sind ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein zugänglich oder waren dem Kunden ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung ohnehin bereits bekannt, was der Kunde zu beweisen hat.

9.2. Der Kunde steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung auch von seinen Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden und zwar auch nach Beendigung der jeweiligen Vertragsverhältnisse zwischen ihm und den vorgenannten Personen.

9.3. Der Kunde unterrichtet ACSE unverzüglich, wenn ihm von ACSE übermittelte vertraulichen Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die ACSE als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind oder er aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Aufforderung oder von sonstigen Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen.

9.4. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses wirksam.


§ 10 Datenschutz

ACSE erhebt gegebenenfalls von Kunden personenbezogene Daten für eigene Zwecke, nämlich für die Erbringung der vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen. ACSE verpflichtet sich ausdrücklich dazu, dass die Verarbeitung und Nutzung der übermittelten Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit dem deutschen und europäischen Datenschutzrecht erfolgt. ACSE wird in jedem Fall das Datengeheimnis wahren. ACSE wird die personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch an Dritte weitergeben, die ACSE in die Leistungserbringung einschaltet. ACSE wird in diesem Fall die Dritten verpflichten, die vorgenannten Beschränkungen zu beachten. Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter an ACSE übermittelt, steht er ACSE dafür ein, dass die Betroffenen der Übermittlung und vertragsgemäßen Verarbeitung oder Nutzung durch den Empfänger zugestimmt haben.


§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger bi- oder multinationaler Abkommen über Kaufgeschäfte.

11.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von ACSE. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
ACSE ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

11.3. Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Können sich die Parteien innerhalb angemessener Frist nicht auf die Formulierung der Ersatzregelung einigen, so gilt die gesetzliche Regelung.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, sofern sich eine Bestimmung als undurchführbar oder lückenhaft herausstellen sollte.

München, Januar 2014